4. a) Der 33-jährige Beschwerdegegner hat per 1. September 2017 mit seiner Lebenspartnerin zusammen in Altdorf eine Wohnung gemietet. Von Altdorf aus geht der Beschwerdegegner seiner Erwerbstätigkeit im Kanton Luzern nach. Mit der Beschwerdeführerin und in Anbetracht der dargelegten Rechtslage besteht damit eine natürliche Vermutung, dass sich das Steuerdomizil 2017 in Altdorf befunden hat. Indessen sind nicht nur diese, sondern die Gesamtheit der objektiven Umstände des konkreten Einzelfalls zu würdigen.