Bei unselbstständig erwerbenden Steuerpflichtigen ist das gewöhnlich der Ort, wo sie für längere oder unbestimmte Zeit Aufenthalt nehmen, um von dort aus der täglichen Arbeit nachzugehen, ist doch der Zweck des Lebensunterhalts dauernder Natur. Die Frage, zu welchem der Aufenthaltsorte die steuerpflichtige Person die stärkeren Beziehungen unterhält, ist jeweils aufgrund der Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BGE a.a.O. E. 2.2 mit Hinweisen, 2C_672/2010 vom 30.06.2011 E. 4.1; Entscheide Obergericht a.a.O. E. 4c beziehungsweise Nr. 32 S. 164 f. E. 5c; vergleiche auch Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl., Zürich 2013, § 3 N. 36 ff.).