a) Die Vorinstanz erwägt, es sei unbestritten, dass der Beschwerdegegner noch starke familiäre und persönliche Beziehungen zur Gemeinde Matt (Glarus-Süd) besitze. Ins Gewicht falle zwar, dass der Beschwerdegegner mit seiner Lebenspartnerin ein Konkubinat führe und er mit dieser in Altdorf in einer gemeinsamen Wohnung lebe. Allerdings sei dieses Konkubinat noch nicht gefestigt und der Beschwerdegegner halte sich erst seit Kurzem in Altdorf auf. Für das Steuerjahr 2017 sei daher davon auszugehen, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen noch in Matt befunden habe.