d) Das Obergericht verfügt im vorliegenden Verfahren über volle Kognition (Art. 205 Abs. 3 StG). 2. Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz für die Steuerperiode 2017 das Steuerdomizil der steuerpflichtigen Person (des Beschwerdegegners) in Altdorf zu Recht verneinte und infolgedessen die Verfügung der Beschwerdeführerin vom 17. Oktober 2017 zu Recht aufhob.