Angefochten ist der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 29. Januar 2018. Dabei handelt es sich um ein taugliches Anfechtungsobjekt und die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeit liegt beim angerufenen Gericht. b) Die Beschwerdeführerin als beteiligte Einwohnergemeinde ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert (Art. 205 Abs. 1 i.V.m. Art. 199 Abs. 2 StG). c) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erfolgte form- (Art. 205 Abs. 2 StG) und fristgerecht (Art. 205 Abs. 1 StG). Der Gerichtskostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist einzutreten.