1. a) Die Einwohnergemeinde erlässt Verfügungen zur Feststellung des Steuerdomizils der natürlichen Personen (Art. 174 Abs. 1 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri [RB 3.2211; nachfolgend: StG]). Dagegen steht die Einsprache an die Kantonale Steuerkommission offen (Art. 199 Abs. 1 i.V.m. Art. 172 Abs. 1 StG) Gegen Einspracheentscheide der Kantonalen Steuerkommission (Vorinstanz) können die einspracheberechtigten Parteien sowie die Veranlagungsbehörden beim Obergericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben (Art. 205 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 54 ff. VRPV). Angefochten ist der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 29. Januar 2018.