«1. Der Entscheid der Kantonalen Steuerkommission vom 29. Januar 2018 sei aufzuheben. 2. Das Steuerdomizil für X sei ab Steuerperiode 2017 in Altdorf festzusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.» Auf die Begründung dieser Anträge wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Aus den Erwägungen: