Mit Verfügung vom 17. Oktober 2017 stellte die Einwohnergemeinde Altdorf fest, dass X für das Steuerjahr 2017 steuerrechtlichen Wohnsitz in Altdorf habe und er hier unbeschränkt steuerpflichtig werde. Die dagegen von X erhobene Einsprache hiess die Kantonale Steuerkommission Uri mit Einspracheentscheid vom 29. Januar 2018 gut. Nach Auffassung der Kantonalen Steuerkommission befindet sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen von X für das Steuerjahr 2017 in Matt (Gemeinde Glarus-Süd). B. Mit Eingabe vom 7. Februar 2018 erhob die Einwohnergemeinde Altdorf Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche Abteilung). Sie stellt folgende Anträge: