In jedem Fall muss aber eine Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls erfolgen. Im konkreten Fall bestand aufgrund des Umstands, dass die steuerpflichtige Person über 30- jährig war und von Altdorf aus einer Erwerbstätigkeit nachging, eine natürliche Vermutung, dass sie hier auch ihr Steuerdomizil hatte. Auf der anderen Seite bestanden eine Reihe von Indizien, die darauf hindeuteten, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen in einer anderen (ausserkantonalen) Gemeinde befand. Angesichts der Verbindungen der steuerpflichtigen Person zu dieser Gemeinde, der erst kurzen Aufenthaltsdauer in Altdorf und der erst kurzen Dauer des Arbeitsverhältnisses in der Nähe von Altdorf, kam das