Die bundesgerichtliche Praxis geht davon aus, dass die Beziehungen einer steuerpflichtigen Person zur elterlichen Familie regelmässig nicht mehr so stark sind, wenn die steuerpflichtige Person das 30. Altersjahr überschritten hat oder aber sich seit mehr als 5 Jahren ununterbrochen am selben Arbeitsort aufhält. Dass die ledige steuerpflichtige Person vom Ort aus, wo sie sich während der Woche aufhält, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, begründet eine natürliche Vermutung, sie habe dort auch ihr Steuerdomizil. In jedem Fall muss aber eine Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls erfolgen.