{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-09-07", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2018-OG-V-18-9_2018-09-07.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/15419", "Checksum": "f2e684282e96f06b08bb9e09c1fcf6c1"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG V 18 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 07.09.2018 2018_OG V 18 9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonale direkte Steuern. Art. 4 Abs. 1 StG. Steuerdomizil. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:26:45", "Checksum": "c4ac9b5e33c986d01a67fa637c78279f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 07.09.2018 2018_OG V 18 9\nRegeste:\nKantonale direkte Steuern. Art. 4 Abs. 1 StG. Steuerdomizil. \n\n b) Im konkreten Fall bestehen eine Reihe von Indizien, die darauf hindeuten, dass\nder Beschwerdegegner den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Steuerjahr 2017 noch in\nMatt (Gemeinde Glarus-Süd) hatte. Ins Gewicht fällt etwa, dass der Beschwerdegegner\nregelmässig an den Wochenenden (und teils auch unter der Woche) nach Matt zurückkehrt.\nDies belegen die beigebrachten Kassenquittungen über Einkäufe und Konsumationen in\nMatt selber und an verschiedenen Orten im Kanton Glarus. Zudem unterhält der\nBeschwerdegegner – nebst den familiären Beziehungen (die Eltern und Geschwister des\nBeschwerdegegners leben in Matt) – in Matt eine Reihe von ideellen Beziehungen. Er ist\naktives Mitglied in der Dorfmusik und im Schützenverein und überdies Angehöriger der\nörtlichen Feuerwehr. In Altdorf geht der Beschwerdegegner, soweit ersichtlich, keinen\nsolchen ausserberuflichen Aktivitäten nach. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der\nBeschwerdegegner in Matt über Wohneigentum verfügt, während er in Altdorf bloss in einer\nMietwohnung lebt. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass das Zusammenleben mit der\nLebenspartnerin auch in einer blossen Mietwohnung durchaus geeignet sein kann, den\nMittelpunkt der Lebensinteressen am Ort der Mietwohnung anzunehmen. Dennoch ist zu\nberücksichtigen, dass Wohneigentum weniger einfach aufgegeben werden kann, als ein\nMietverhältnis. Ersteres ist grundsätzlich dauerhafter. Insofern erscheint es plausibel, dass\nder Wohnsitz am Orte, an welchem man Wohneigentum besitzt, nicht leichthin aufgegeben\nwird beziehungsweise aufgegeben werden kann. Wenn der Beschwerdegegner und seine\nLebenspartnerin als sie per 1. September 2017 gemeinsam eine Wohnung in Altdorf\nmieteten, dies mit der Absicht taten herauszufinden, an welchem der beiden Orte sie\ndauerhaft gemeinsam leben wollen, ist dies angesichts der im Jahr 2017 erst kurzen\nAufenthaltsdauer in Altdorf und angesichts des bestehenden Wohneigentums in Matt denn\nauch durchaus glaubhaft. Auch die oben erwähnten Verbindungen des Beschwerdegegners\nzur Gemeinde Matt beziehungsweise Glarus-Süd deuten darauf hin, dass die Schilderungen\ndes Beschwerdegegners, er und seine Lebenspartnerin hätten sich 2017 in einer\nOrientierungsphase befunden, hätten mithin noch nicht abschliessend gewusst, ob sie in\nAltdorf oder in Matt gemeinsam Wohnsitz nehmen würden, glaubhaft sind. Sind diese\nSchilderungen aber glaubhaft, so kann nicht davon ausgegangen werden, der\nBeschwerdegegner habe sich per 1. September 2017 in Altdorf mit der Absicht dauernden\nVerbleibens niedergelassen. Vielmehr ist ein dauerndes Verbleiben und damit eine\nWohnsitznahme in Altdorf erst eine mögliche Option, während sich der Mittelpunkt der\nLebensinteressen vorerst noch anderswo (in Matt) befindet. Nicht zu verkennen ist jedoch\nbei alledem, dass der Beschwerdegegner bereits einen sehr gewichtigen Teil seines Lebens,\nnämlich seine Erwerbstätigkeit, in Richtung Altdorf verschoben hat. Indessen gilt auch für\ndiese Tätigkeit, dass sie nach den unbestritten gebliebenen Darstellungen des\nBeschwerdegegners erst seit verhältnismässig kurzer Zeit ausgeübt wird.\n\nc) Zusammenfassend ist es angesichts der Verbindungen des Beschwerdegegners\nzur Gemeinde Matt beziehungsweise Glarus-Süd, der erst kurzen Aufenthaltsdauer in Altdorf\nund der erst kurzen Dauer des Arbeitsverhältnisses in der Nähe von Altdorf, allzu\nschematisch, wenn bereits für das Steuerjahr 2017 der Mittelpunkt der Lebensinteressen in\nAltdorf angenommen wird. Der vorinstanzliche Einspracheentscheid, in welchem für das\nSteuerjahr 2017 ein Wohnsitz in Matt angenommen wurde, ist deshalb im Ergebnis nicht zu\nbeanstanden und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Einwohnergemeinde Altdorf ist als\nunbegründet abzuweisen.\n"}