{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-09-07", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2018-OG-V-18-9_2018-09-07.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/15419", "Checksum": "f2e684282e96f06b08bb9e09c1fcf6c1"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG V 18 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 07.09.2018 2018_OG V 18 9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonale direkte Steuern. Art. 4 Abs. 1 StG. Steuerdomizil. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:26:45", "Checksum": "c4ac9b5e33c986d01a67fa637c78279f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 07.09.2018 2018_OG V 18 9\nRegeste:\nKantonale direkte Steuern. Art. 4 Abs. 1 StG. Steuerdomizil. \n\n b) Der Steuerpflichtige, der täglich oder an den Wochenenden und in der freien Zeit\nregelmässig zu seiner Familie zurückkehrt, ist ausschliesslich an dem vom Arbeitsort\nverschiedenen Aufenthaltsort seiner Familie zu besteuern. Diese Praxis findet auch auf\nledige Personen Anwendung, zählt die Rechtsprechung doch Eltern und Geschwister\nebenfalls zur Familie des Steuerpflichtigen. Allerdings werden die Kriterien, nach welchen\ndas Bundesgericht entscheidet, wann anstelle des Arbeitsorts der Aufenthaltsort der Familie\nals Steuerdomizil anerkannt werden kann, besonders streng gehandhabt; dies folgt aus der\nErfahrung, dass die Bindung zur elterlichen Familie regelmässig lockerer ist als jene unter\nEhegatten. Bei ledigen Steuerpflichtigen ist vermehrt zu berücksichtigen, ob weitere als nur\nfamiliäre Beziehungen zum einen oder anderen Ort ein Übergewicht begründen. Dadurch\nerhält der Grundsatz, wonach das Steuerdomizil von Unselbstständigerwerbenden am\nArbeitsort liegt, grösseres Gewicht: Selbst wenn ledige Steuerpflichtige allwöchentlich zu den\nEltern oder Geschwistern zurückkehren, können die Beziehungen zum Arbeitsort\nüberwiegen. Dies kann namentlich dann zutreffen, wenn sie sich am Arbeitsort eine\nWohnung eingerichtet haben oder über einen besonderen Freundes- und Bekanntenkreis\nverfügen. Besonderes Gewicht haben in diesem Zusammenhang auch die Dauer des\nArbeitsverhältnisses, das Alter des Steuerpflichtigen und der besondere Zweck des\nAufenthalts (zum Ganzen vergleiche BGE 125 I 57 E. 2b/bb mit Hinweisen; 2P.179/2003\nvom 17.06.2004 E. 2.3; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., § 3 N. 38).\nc) Die bundesgerichtliche Praxis geht davon aus, dass die Beziehungen einer\nsteuerpflichtigen Person zur elterlichen Familie regelmässig nicht mehr so stark sind, wenn\ndie steuerpflichtige Person das 30. Altersjahr überschritten hat oder aber sich seit mehr als 5\nJahren ununterbrochen am selben Arbeitsort aufhält (BGE 2C_809/2008 vom 06.08.2009 E.\n3.1; Richner/ Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., § 3 N. 38 mit Hinweisen). Dass die ledige\nsteuerpflichtige Person vom Ort aus, wo sie sich während der Woche aufhält, eine\nunselbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, begründet nach der Rechtsprechung des\nBundesgerichts eine natürliche Vermutung, sie habe dort auch ihr Steuerdomizil (BGE\n2C_536/2014 a.a.O. E. 2.3; Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., § 3 N. 38 mit Hinweisen).\nIn jedem Fall sind bei der Prüfung der Steuerhoheit die Gesamtheit der objektiven Umstände\ndes konkreten Einzelfalls zu würdigen (vergleiche E. 3a hievor).\n\n4. a) Der 33-jährige Beschwerdegegner hat per 1. September 2017 mit seiner\nLebenspartnerin zusammen in Altdorf eine Wohnung gemietet. Von Altdorf aus geht der\nBeschwerdegegner seiner Erwerbstätigkeit im Kanton Luzern nach. Mit der\nBeschwerdeführerin und in Anbetracht der dargelegten Rechtslage besteht damit eine\nnatürliche Vermutung, dass sich das Steuerdomizil 2017 in Altdorf befunden hat. Indessen\nsind nicht nur diese, sondern die Gesamtheit der objektiven Umstände des konkreten\nEinzelfalls zu würdigen.\n\n"}