{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-09-07", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2018-OG-V-18-9_2018-09-07.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/15419", "Checksum": "f2e684282e96f06b08bb9e09c1fcf6c1"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG V 18 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 07.09.2018 2018_OG V 18 9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonale direkte Steuern. Art. 4 Abs. 1 StG. Steuerdomizil. "}], "ScrapyJob": "446973/59/1992", "Zeit UTC": "05.01.2026 07:26:45", "Checksum": "c4ac9b5e33c986d01a67fa637c78279f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 07.09.2018 2018_OG V 18 9\nRegeste:\nKantonale direkte Steuern. Art. 4 Abs. 1 StG. Steuerdomizil. \n\n c) Der Beschwerdegegner führt aus, die Beziehung zu seiner Lebenspartnerin\nbestehe erst seit November 2016 und stelle, zumindest was das Steuerjahr 2017 betreffe,\nnoch kein Konkubinat, mithin eine eheähnliche Beziehung, dar. Der Beschwerdegegner sei\nzudem erst seit Kurzem beim aktuellen Arbeitgeber tätig und halte sich erst seit dem 1.\nSeptember 2017 als Wochenaufenthalter in Altdorf auf. Er und seine Lebenspartnerin\nstünden in einer Orientierungsphase. Es sei beispielsweise nicht ausgeschlossen, dass sie\nbeide nach Matt ziehen würden. Immerhin habe er, der Beschwerdeführer, in Matt\nWohneigentum, sei dort aufgewachsen und es bestünden dort mannigfaltige persönliche\nBeziehungen zu Familie und Freunden. Auch würde er praktisch jedes Wochenende nach\nMatt zurückkehren. Der Lebensmittelpunkt sei im Steuerjahr 2017 (noch) in Matt.\n\n3. a) Nach Art. 4 Abs. 1 Gesetz über die direkten Steuern im Kanton Uri (nachfolgend:\nStG [RB 3.2211]) sind natürliche Personen aufgrund persönlicher Zugehörigkeit im Kanton\nUri steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton\nhaben. Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person unter anderem dann,\nwenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 4 Abs. 2 StG). Nach\nder bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Verbot der interkantonalen\nDoppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) ist der steuerliche Wohnsitz (Hauptsteuerdomizil)\neiner unselbstständig erwerbenden Person derjenige Ort, wo sich faktisch der Mittelpunkt\nihrer Lebensinteressen befindet (vergleiche BGE 2C_536/2014 vom 06.02.2015 E. 2.2 mit\nHinweisen; Entscheide Obergericht des Kantons Uri vom 20.11.2015, OG V 15 32, E. 4a,\nvom 25.06.2010, OG V 09 20, letzterer publ. in Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege\ndes Kantons Uri in den Jahren 2010 und 2011, Nr. 32 S. 164 E. 5c). Der Mittelpunkt der\nLebensinteressen bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände,\naus denen sich diese Interessen erkennen lassen, nicht nach den bloss erklärten Wünschen\nder steuerpflichtigen Person. Auf die gefühlsmässige Bevorzugung eines Ortes kommt es\nnicht an; der steuerrechtliche Wohnsitz ist insofern nicht frei wählbar. Dem polizeilichen\nDomizil, wo die Schriften hinterlegt sind oder wo die politischen Rechte ausgeübt werden,\nkommt keine entscheidende Bedeutung zu; das sind bloss äussere Merkmale, die ein Indiz\nfür den steuerrechtlichen Wohnsitz bilden können, wenn auch das übrige Verhalten der\nPerson dafür spricht. Wenn sich eine Person abwechslungsweise an zwei Orten aufhält,\nnamentlich wenn ihr Arbeitsort und ihr sonstiger Aufenthaltsort auseinanderfallen, ist für die\nBestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes darauf abzustellen, zu welchem Ort sie die\nstärkeren Beziehungen unterhält. Bei unselbstständig erwerbenden Steuerpflichtigen ist das\ngewöhnlich der Ort, wo sie für längere oder unbestimmte Zeit Aufenthalt nehmen, um von\ndort aus der täglichen Arbeit nachzugehen, ist doch der Zweck des Lebensunterhalts\ndauernder Natur. Die Frage, zu welchem der Aufenthaltsorte die steuerpflichtige Person die\nstärkeren Beziehungen unterhält, ist jeweils aufgrund der Gesamtheit der Umstände des\nEinzelfalls zu beurteilen (BGE a.a.O. E. 2.2 mit Hinweisen, 2C_672/2010 vom 30.06.2011 E.\n4.1; Entscheide Obergericht a.a.O. E. 4c beziehungsweise Nr. 32 S. 164 f. E. 5c; vergleiche\nauch Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl., Zürich\n2013, § 3 N. 36 ff.).\n\n"}