{"Signatur": "UR_OG_004", "Spider": "UR_Gerichte", "Datum": "2018-09-07", "PDF": {"Datei": "UR_Gerichte/UR_OG_004_2018-OG-V-18-9_2018-09-07.pdf", "URL": "https://www.ur.ch/_rte/publikation/15419", "Checksum": "f2e684282e96f06b08bb9e09c1fcf6c1"}, "Scrapedate": "2026-01-05", "Num": ["2018_OG V 18 9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 07.09.2018 2018_OG V 18 9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Uri Obergericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Uri  Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kantonale direkte Steuern. Art. 4 Abs. 1 StG. Steuerdomizil. 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Dass die ledige steuerpflichtige\nPerson vom Ort aus, wo sie sich während der Woche aufhält, eine\nunselbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, begründet eine natürliche\nVermutung, sie habe dort auch ihr Steuerdomizil. In jedem Fall muss aber eine\nWürdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls erfolgen. Im konkreten Fall\nbestand aufgrund des Umstands, dass die steuerpflichtige Person über 30-\njährig war und von Altdorf aus einer Erwerbstätigkeit nachging, eine natürliche\nVermutung, dass sie hier auch ihr Steuerdomizil hatte. Auf der anderen Seite\nbestanden eine Reihe von Indizien, die darauf hindeuteten, dass sich der\nMittelpunkt der Lebensinteressen in einer anderen (ausserkantonalen)\nGemeinde befand. Angesichts der Verbindungen der steuerpflichtigen Person\nzu dieser Gemeinde, der erst kurzen Aufenthaltsdauer in Altdorf und der erst\nkurzen Dauer des Arbeitsverhältnisses in der Nähe von Altdorf, kam das\nGericht zum Schluss, dass im betreffenden Steuerjahr das Steuerdomizil der\nsteuerpflichtigen Person noch in der ausserkantonalen Gemeinde war.\nAbweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Einwohnergemeinde\nAltdorf.\n\nObergericht, 7. September 2018, OG V 18 9\n(Das Bundesgericht trat auf die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen\nAngelegenheiten nicht ein, BGE 2C_897/2018 vom 25.10.2018)\n\nSachverhalt:\n\nA.\n\nMit Verfügung vom 17. Oktober 2017 stellte die Einwohnergemeinde Altdorf fest, dass X für\ndas Steuerjahr 2017 steuerrechtlichen Wohnsitz in Altdorf habe und er hier unbeschränkt\nsteuerpflichtig werde. Die dagegen von X erhobene Einsprache hiess die Kantonale\nSteuerkommission Uri mit Einspracheentscheid vom 29. Januar 2018 gut. Nach Auffassung\nder Kantonalen Steuerkommission befindet sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen von X\nfür das Steuerjahr 2017 in Matt (Gemeinde Glarus-Süd).\n\nB.\n\nMit Eingabe vom 7. Februar 2018 erhob die Einwohnergemeinde Altdorf\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde an das Obergericht des Kantons Uri (Verwaltungsrechtliche\nAbteilung). Sie stellt folgende Anträge:\n\n«1. Der Entscheid der Kantonalen Steuerkommission vom 29. Januar 2018 sei\naufzuheben.\n\n2. Das Steuerdomizil für X sei ab Steuerperiode 2017 in Altdorf festzusetzen.\n\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.»\nAuf die Begründung dieser Anträge wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden\nErwägungen eingegangen.\n\nAus den Erwägungen:\n\n1. a) Die Einwohnergemeinde erlässt Verfügungen zur Feststellung des\nSteuerdomizils der natürlichen Personen (Art. 174 Abs. 1 Gesetz über die direkten Steuern\nim Kanton Uri [RB 3.2211; nachfolgend: StG]). Dagegen steht die Einsprache an die\nKantonale Steuerkommission offen (Art. 199 Abs. 1 i.V.m. Art. 172 Abs. 1 StG) Gegen\nEinspracheentscheide der Kantonalen Steuerkommission (Vorinstanz) können die\neinspracheberechtigten Parteien sowie die Veranlagungsbehörden beim Obergericht\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde erheben (Art. 205 Abs. 1 StG i.V.m. Art. 54 ff. VRPV).\nAngefochten ist der Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 29. Januar 2018. Dabei\nhandelt es sich um ein taugliches Anfechtungsobjekt und die örtliche, sachliche und\nfunktionelle Zuständigkeit liegt beim angerufenen Gericht.\n\nb) Die Beschwerdeführerin als beteiligte Einwohnergemeinde ist zur\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert (Art. 205 Abs. 1 i.V.m. Art. 199 Abs. 2 StG).\n\nc) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erfolgte form- (Art. 205 Abs. 2 StG) und\nfristgerecht (Art. 205 Abs. 1 StG). Der Gerichtskostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet.\nAuf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist einzutreten.\n\nd) Das Obergericht verfügt im vorliegenden Verfahren über volle Kognition (Art. 205\nAbs. 3 StG).\n\n2. Strittig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz für die Steuerperiode 2017 das\nSteuerdomizil der steuerpflichtigen Person (des Beschwerdegegners) in Altdorf zu Recht\nverneinte und infolgedessen die Verfügung der Beschwerdeführerin vom 17. Oktober 2017\nzu Recht aufhob.\n\na) Die Vorinstanz erwägt, es sei unbestritten, dass der Beschwerdegegner noch\nstarke familiäre und persönliche Beziehungen zur Gemeinde Matt (Glarus-Süd) besitze. Ins\nGewicht falle zwar, dass der Beschwerdegegner mit seiner Lebenspartnerin ein Konkubinat\nführe und er mit dieser in Altdorf in einer gemeinsamen Wohnung lebe. Allerdings sei dieses\nKonkubinat noch nicht gefestigt und der Beschwerdegegner halte sich erst seit Kurzem in\nAltdorf auf. Für das Steuerjahr 2017 sei daher davon auszugehen, dass sich der Mittelpunkt\nder Lebensinteressen noch in Matt befunden habe.\n\nb) Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Beschwerdegegner bewohne in\nAltdorf zusammen mit seiner Konkubinatspartnerin eine 4 1/2 Zimmer Wohnung und gehe\nvon hier aus unter der Woche seiner Erwerbstätigkeit nach. Der Entscheid der gemeinsamen\nWohnungsnahme sei ein bewusster und überlegter gewesen, welcher auch finanzielle\nFolgen habe. Durch den gemeinsamen Mietvertrag würde der Wille eines gemeinsamen\nWohnsitzes bestätigt. Überdies sei der Beschwerdegegner 33-jährig. Der Beziehung zum\nElternhaus komme nicht mehr die gleiche Bedeutung zu, vielmehr sei davon auszugehen,\ndass das Konkubinat alle anderen familiären Beziehungen überwiege.\n\n"}