Soweit also angenommen würde, die vier genannten Kapellen wären rechtswidrig erstellt worden, da sie sich ausserhalb der Bauzone befinden, aber nicht standortgebunden wären, kann daraus nicht eine systematische rechtswidrige Praxis der Behörden abgeleitet werden. Es würde sich um Einzelfälle handeln, welche nicht rechtfertigen würden, eine ebenfalls rechtswidrige Kapelle wie die des Beschwerdeführers zu bewilligen. Somit kann sich der Beschwerdeführer, selbst unter der Annahme, dass die vier erwähnten Kapellen baurechtswidrig wären, für seine Kapelle nicht erfolgreich auf die Rechtsgleichheit berufen.