Die Voraussetzungen dafür sind aber nicht gegeben: Eine Gleichbehandlung im Unrecht ist nur unter ganz restriktiven Bedingungen anzunehmen, nachdem der Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung in der Regel der Rücksicht auf die gleichmässige Rechtsanwendung vorgeht. Der Umstand, dass das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, gibt den Bürgern grundsätzlich noch keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden (BGE 1C_37/2013 vom 09.10.2013 E. 5.1; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016, Rz.