O., S. 20 und S. 28 in fine). Unter der Annahme, dass die vier Kapellen die Standortgebundenheitskriterien tatsächlich nicht erfüllen würden und damit als rechtswidrig zu beurteilen wären, erschöpft sich das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Kapelle, welche die Standortgebundenheitskriterien (auch) nicht erfülle, sei ebenfalls zu bewilligen, darin, sinngemäss eine Gleichbehandlung im Unrecht zu fordern. Die Voraussetzungen dafür sind aber nicht gegeben: