Der Beschwerdeführer bringt unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit nämlich im Wesentlichen vor, die genannten Kapellen würden die Standortgebundenheitskriterien nicht erfüllen. So liege beispielsweise die Seekapelle EWA nicht an einer Transitroute und der Ort, an welchem sich die Efibach-Kapelle befinde, weise keine religiöse Konnotation auf (Verwaltungsgerichtsbeschwerde a.a.O., S. 20 und S. 28 in fine).