Damit unterscheidet sie sich wesentlich von der Kapelle des Beschwerdeführers, welche die Standortgebundenheitskriterien nicht erfüllt, und eine Verletzung der Rechtsgleichheit liegt nicht vor. Ob die übrigen vier Kapellen als standortgebunden gelten können, ist aus den nachfolgenden Gründen für das vorliegenden Verfahren unerheblich. Der Beschwerdeführer bringt unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit nämlich im Wesentlichen vor, die genannten Kapellen würden die Standortgebundenheitskriterien nicht erfüllen.