Im Unterschied zur Kapelle des Beschwerdeführers befindet sich die Kapelle Ort der Besinnung, Autobahn A 2, an einer wichtigen Transitroute. Die Standortgebundenheit der Autobahnkapelle ist hier nicht zu prüfen. Indessen kann für die hier vorzunehmende Prüfung der Rechtsgleichheit angenommen werden, dass die Kapelle geeignet scheint, die Standortgebundenheitskriterien zu erfüllen (vergleiche E. 4e hievor). Damit unterscheidet sie sich wesentlich von der Kapelle des Beschwerdeführers, welche die Standortgebundenheitskriterien nicht erfüllt, und eine Verletzung der Rechtsgleichheit liegt nicht vor.