wurde die Kapelle des Beschwerdeführers unter Geltung des RPG, des PBG und der geltenden Zonenordnung der Gemeinde Erstfeld projektiert und war von Anfang an zonenwidrig. Die Kapelle des Beschwerdeführers ist mit Kapellen, welche vor dem 1. Juli 1972 gebaut wurden, mithin nicht zu vergleichen, weshalb der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass ausserhalb der Bauzonen altrechtliche Kapellen bestehen und diese nach der heutigen Rechtslage womöglich als unzulässig zu beurteilen wären, unter dem Aspekt der Rechtsgleichheit nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.