Dass der Standort der Kapelle dahingehend vorteilhafter erscheint, als dass der Weg für ein Gebet oder eine Andacht etwas kürzer ist, als wenn bis nach Erstfeld gefahren werden muss, reicht für die Bejahung der Standortgebundenheit nicht aus. Es werden hier letztlich Argumente der persönlichen Zweckmässigkeit und Bequemlichkeit geltend gemacht, welche unbeachtlich zu bleiben haben (E. 3b hievor). Indem die Vorinstanz die Standortgebundenheit der Kleinkapelle auch unter dem Gesichtswinkel der Glaubens- und Gewissensfreiheit verneint, verletzt sie weder Bundes- noch kantonales Recht. Die Rüge ist unbegründet.