Dies gilt insbesondere und in erhöhtem Masse für die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Bewohner, welche in der Gehfähigkeit eingeschränkt sind. Inwiefern es unter diesen Umständen für die Bewohner unzumutbar wäre, dass sie für sakrale Bedürfnisse der fraglichen Art auch den restlichen, rund zwei Kilometer langen Weg nach Erstfeld zurücklegen müssen, ist nicht einsichtig. Dass der Standort der Kapelle dahingehend vorteilhafter erscheint, als dass der Weg für ein Gebet oder eine Andacht etwas kürzer ist, als wenn bis nach Erstfeld gefahren werden muss, reicht für die Bejahung der Standortgebundenheit nicht aus.