Wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, wird eine Vielzahl der Bewohnerinnen und Bewohner ohnehin, sei es für einen Besuch in der Kleinkapelle, sei es für einen Besuch in einer Kirche in Erstfeld, aufgrund der Abgeschiedenheit der Einzelhöfe und Wohngebäude einen weiten Weg zurücklegen müssen und entsprechend motorisiert unterwegs sein (Auto, Motorrad etc.). Dies gilt insbesondere und in erhöhtem Masse für die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Bewohner, welche in der Gehfähigkeit eingeschränkt sind.