Selbst unter Zugrundelegung der beschwerdeführerischen Argumentation ist somit nicht nachvollziehbar, inwieweit die Realisierung der Kapelle am vorgesehenen Standort die angeblich prekäre sakrale Situation im Erstfeldertal zu entschärfen vermöchte. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, wird eine Vielzahl der Bewohnerinnen und Bewohner ohnehin, sei es für einen Besuch in der Kleinkapelle, sei es für einen Besuch in einer Kirche in Erstfeld, aufgrund der Abgeschiedenheit der Einzelhöfe und Wohngebäude einen weiten Weg zurücklegen müssen und entsprechend motorisiert unterwegs sein (Auto, Motorrad etc.).