Die Zumutbarkeit ist mit der Vorinstanz zu bejahen. Wie der Beschwerdeführer selber vorbringt, befindet sich der Standort der projektierten Kapelle eher am Anfang des Tals. Selbst unter Zugrundelegung der beschwerdeführerischen Argumentation ist somit nicht nachvollziehbar, inwieweit die Realisierung der Kapelle am vorgesehenen Standort die angeblich prekäre sakrale Situation im Erstfeldertal zu entschärfen vermöchte.