Von einer Verunmöglichung der Religionsausübung durch den verhinderten Kapellenbau könnte demnach höchstens dann ausgegangen werden, wenn es den Bewohnern des Erstfeldertals unzumutbar wäre, für ihre sakralen Bedürfnisse nach Erstfeld zu gelangen. Die Frage, ob die projektierte Kleinkapelle unter dem Aspekt der Glaubens- und Gewissensfreiheit als standortgebunden betrachtet werden müsste, reduziert sich insoweit auf die Frage, ob den Bewohnern des Erstfeldertals die zusätzlichen rund zwei Kilometer Weg zwischen dem vorgesehenen Standort der Kapelle und dem Siedlungsgebiet der Einwohnergemeinde Erstfeld zuzumuten sind. Die Zumutbarkeit ist mit der Vorinstanz zu bejahen.