d) Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass in Erstfeld ein ausreichendes Angebot an sakralen Bauten besteht, in welchen die hier fraglichen (römisch-katholischen) religiösen Handlungen vorgenommen werden können. Von einer Verunmöglichung der Religionsausübung durch den verhinderten Kapellenbau könnte demnach höchstens dann ausgegangen werden, wenn es den Bewohnern des Erstfeldertals unzumutbar wäre, für ihre sakralen Bedürfnisse nach Erstfeld zu gelangen.