Wie die Vorinstanz korrekt erwägt und wie der Beschwerdeführer im Übrigen anerkennt (Verwaltungsgerichtsbeschwerde a.a.O., S. 32), gewährt die Glaubens- und Gewissensfreiheit den Religionsgemeinschaften allerdings keinen unbedingten Anspruch auf Bewilligung eines Baugesuchs. Die baurechtliche Grundordnung muss aber immerhin so ausgestaltet beziehungsweise gehandhabt werden, dass Glaubensgemeinschaften die Ausübung ihrer Religion nicht verunmöglicht wird (BGE 1C_366/2009 a.a.O. E. 7.2).