c) Art. 15 Abs. 1 BV und Art. 12 lit. d KV gewährleisten die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen (Art. 15 Abs. 2 BV). Die Mitglieder einer Religionsgemeinschaft sind auf geeignete Versammlungsräume angewiesen. Bau und Nutzung von Kultusräumen liegen deshalb im Schutzbereich der Glaubens- und Gewissensfreiheit (BGE 1C_366/2009 vom 30.11.2009 E. 7.2). Wie die Vorinstanz korrekt erwägt und wie der Beschwerdeführer im Übrigen anerkennt (Verwaltungsgerichtsbeschwerde a.a.