Religion dürfe durch die baurechtliche Grundordnung nicht verunmöglicht werden. b) Die Vorinstanz erwägt hierzu, es möge zutreffen, dass die Bewohner des Erstfeldertals in ihrer Glaubens- und Gewissensfreiheit tangiert würden, wenn die Kapelle nicht gebaut werden könnte. Ein unbedingter Anspruch auf Erteilung der Ausnahmebewilligung bestehe gestützt auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit jedoch nicht. Es sei nicht davon auszugehen, dass den Bewohnern des Erstfeldertals eine unzumutbare Belastung erwachsen würde. Für gemeinschaftliche religiöse Handlungen wie Teilnahme an Gottesdiensten, Predigten etc. müssten die Bewohner nach wie vor nach Erstfeld fahren.