6. a) Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Glaubens- und Gewissensfreiheit. Er macht geltend, aufgrund der Abgeschiedenheit des Erstfeldertals könnten religiöse Handlungen, wie Gebete und Meditation in sakraler geistiger Umgebung, nur am fraglichen Standort ausgeübt werden. Dem Ort komme wegen seiner zentralen Lage eingangs des Tals und der guten Erreichbarkeit ein grosser Stellenwert zu. Wegzeiten von teilweise mehr als einer Stunde nach Erstfeld und zurück seien vor allem für ältere Talbewohnerinnen und - bewohner nicht zumutbar. Im Winter würden es die Strassenverhältnisse oft nicht zulassen, für die Ausübung von religiösen Handlungen nach Erstfeld zu fahren. Die Ausübung der