Gerade die vorliegende Streitsache zeigt exemplarisch auf, dass bei spirituell gefärbten Umschreibungen eines Ortes als „mystisch“ und „besonders ruhig und andächtig“ die Gefahr gross ist, ins rein Subjektive abzugleiten. Insgesamt ergibt sich, dass eine Standortgebundenheit auch unter dem Aspekt der traditionell religiös-spirituellen Konnotation des betroffenen Ortes zu verneinen ist.