Dies ist unzulässig (E. 4e hievor). Im Übrigen ist bei der Beurteilung von religiös-spirituell begründeten Motiven zur Begründung der Standortgebundenheit ein besonders strenger Massstab anzuwenden, insbesondere deshalb, weil bei spirituell-religiösen Motiven die Gefahr erhöht ist, rein subjektive Empfindungen, welche nicht massgebend sein dürfen, in die Beurteilung einfliessen zu lassen. Gerade die vorliegende Streitsache zeigt exemplarisch auf, dass bei spirituell gefärbten Umschreibungen eines Ortes als „mystisch“ und „besonders ruhig und andächtig“ die Gefahr gross ist, ins rein Subjektive abzugleiten.