Auch hier ist notorisch, dass ganz allgemein im Berggebiet viele Menschen verunglücken, sodass mit dem pauschalen Verweis, dass im Erstfeldertal Menschen verunglückt sind, nicht ohne Weiteres eine Standortgebundenheit begründet werden kann. Die beschwerdeführerische Umschreibung der Standortgebundenheit würde ganz allgemein dazu führen, dass Kapellen an beliebigen Orten im Berggebiet beziehungsweise ausserhalb der Bauzone als standortgebunden bezeichnet werden müssten. Dies ist unzulässig (E. 4e hievor).