c) Die Vorinstanz erwägt weiter, der fragliche Standort sei nicht als religiös-spirituell konnotiert zu beurteilen. In der Tat ist eine traditionell religiös-spirituelle Konnotation des fraglichen Ortes nicht ersichtlich. Es mag zwar zutreffen, dass der vorgesehene Standort als mystisch und ruhig zu qualifizieren ist, wie der Beschwerdeführer zu bedenken gibt. Die Beschreibung des Ortes als mystisch und ruhig trifft indessen auf zahlreiche Orte im Berggebiet des Kantons Uri zu. Dies alleine vermag daher für die Annahme der Standortgebundenheit nicht auszureichen. Genauso wenig reicht es aus, dass der Ort in eine archaische Bergwelt eingebettet ist.