Dieser Beurteilung kann sich das Gericht anschliessen: Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass es sich bei der fraglichen Strasse hauptsächlich um eine Zufahrtsstrasse für die Bewohner des Erstfeldertals handelt, zumal der Wanderweg an der fraglichen Stelle auf der gegenüberliegenden Talseite verläuft.