Wie die Vorinstanz erwägt, gilt auf der Strasse ein Fahrverbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder mit dem Vermerk „Zubringerdienst“ gestattet. Die Vorinstanz geht davon aus, dass die Zufahrtsstrasse keine wichtige Verkehrsverbindung beziehungsweise Transitroute für Reisende darstellt, zumal die Strasse, da sie in das Wander- und Bergsteiggebiet rund um die Kröntenhütte führt, in eine Sackgasse mündet. Dieser Beurteilung kann sich das Gericht anschliessen: