Denkbar wäre allenfalls, dass die Standortgebundenheit einer Sakralbaute für einen besonders abgelegenen Ort, an welchem dennoch Menschen leben (etwa eine besonders abgelegene Alp), zu bejahen wäre, sofern sich Einrichtungen für sakrale Bedürfnisse unzumutbar weit entfernt befänden und die Bedürfnisse nur in einer entsprechenden Sakralbaute ausreichend befriedigt werden könnten. Wie es sich damit verhält, kann für den konkreten Fall mit Blick auf die weiteren Erwägungen jedoch offenbleiben. In jedem Fall sind die Umstände des konkreten Einzelfalls umfassend zu würdigen und es ist, wie erwähnt, ein besonders strenger Massstab anzuwenden.