d KV) zu beachten. Die baurechtliche Grundordnung muss so ausgestaltet beziehungsweise gehandhabt werden, dass Glaubensgemeinschaften die Ausübung ihrer Religion nicht verunmöglicht wird (Näheres dazu: E. 6c f. hernach). Denkbar wäre allenfalls, dass die Standortgebundenheit einer Sakralbaute für einen besonders abgelegenen Ort, an welchem dennoch Menschen leben (etwa eine besonders abgelegene Alp), zu bejahen wäre, sofern sich Einrichtungen für sakrale Bedürfnisse unzumutbar weit entfernt befänden und die Bedürfnisse nur in einer entsprechenden Sakralbaute ausreichend befriedigt werden könnten.