Anderes würde, vergleichbar der Problematik mit der religiösen Konnotation eines Ortes, dazu führen, dass eine Sakralbaute ausserhalb der Bauzonen regelmässig als standortgebunden bezeichnet werden müsste, was nicht angeht. Für die Bejahung der Standortgebundenheit muss des Weiteren stets ein konkreter Bedarf ausgewiesen sein. An einem Bedarf fehlt es beispielsweise, wenn in der Umgebung bereits ein ausreichendes Angebot besteht, welches zumutbarerweise genutzt werden kann. In diesem Zusammenhang ist auch die Glaubensund Gewissensfreiheit (Art. 15 BV; Art. 12 lit. d KV) zu beachten.