Eine religiösspirituelle Standortgebundenheit kann sich etwa nicht alleine daraus ergeben, dass ein beliebiger Standort als spirituell geeignet bezeichnet wird, beispielsweise deshalb, weil der Ort als besonders ruhig oder einsam erscheint. Anderes würde bedeuten, dass religiöse Bauten ausserhalb der Bauzonen regelmässig als standortgebunden gelten müssten, nachdem ganz viele Orte ausserhalb der Bauzone einsam und ruhig sind. Offensichtlich könnte eine solche Praxis nicht mit dem Ausnahmecharakter von Art. 24 Abs. 1 lit. a RPG vereinbart werden.