e) Wird die Standortgebundenheit mit subjektiven, spirituellen beziehungsweise religiösen Empfindungen und Vorstellungen begründet, ist indessen ein besonders strenger Massstab anzuwenden, nachdem subjektive Vorstellungen, Wünsche des Einzelnen oder persönliche Zweckmässigkeiten gerade unbeachtlich bleiben müssen. Eine religiösspirituelle Standortgebundenheit kann sich etwa nicht alleine daraus ergeben, dass ein beliebiger Standort als spirituell geeignet bezeichnet wird, beispielsweise deshalb, weil der Ort als besonders ruhig oder einsam erscheint.