Kriterienkatalog (E. 3b hievor) nicht abschliessend ist und insoweit Raum besteht für weitere Standortgebundenheitskriterien. Eine Standortgebundenheit kann sich allgemein dann ergeben, wenn besonders wichtige und objektive Gründe für einen Standort ausserhalb der Bauzone sprechen. Nebst den anerkannten Standortgebundenheitskriterien können insofern auch religiös-spirituelle Motive grundsätzlich in Betracht fallen, eine Standortgebundenheit zu begründen.