Die Formulierung legt nahe, dass auch unter der Herrschaft des RPG der Kriterienkatalog bezüglich Standortgebundenheit nicht abschliessend ist, zumal die Rechtsprechung zu den Bestimmungen im aGSchG und dem BMR als grundsätzlich weiterhin wegleitend zu bezeichnen ist und unter der Herrschaft der früheren Rechtsprechung offensichtlich gerade kein abschliessender Kriterienkatalog bestand. Mit Blick schliesslich auf die Lehre (E. 3f hievor) und die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichts, welche religiöse Motive als Standortgebundenheitskriterium immerhin nicht explizit verwirft (E. 3e hievor), geht das Gericht davon aus, dass der praxisgemässe