Die (relative) Standortgebundenheit ist gegeben, wenn „besonders wichtige und objektive Gründe“ vorliegen, die den vorgesehenen Standort gegenüber anderen Standorten innerhalb der Bauzone als viel vorteilhafter erscheinen lassen (oben E. 3b). Die Formulierung legt nahe, dass auch unter der Herrschaft des RPG der Kriterienkatalog bezüglich Standortgebundenheit nicht abschliessend ist, zumal die Rechtsprechung zu den Bestimmungen im aGSchG und dem BMR als grundsätzlich weiterhin wegleitend zu bezeichnen ist und unter der Herrschaft der früheren Rechtsprechung offensichtlich gerade kein abschliessender Kriterienkatalog bestand.