a RPG zwar. Indessen umschreibt die Rechtsprechung die Voraussetzungen der relativen Standortgebundenheit ebenfalls verhältnismässig offen und im Übrigen ähnlich, wie die Rechtsprechung unter der Herrschaft des BMR beziehungsweise des aGSchG das Erfordernis des „sachlich begründeten“ Bedürfnisses umschrieb. Die (relative) Standortgebundenheit ist gegeben, wenn „besonders wichtige und objektive Gründe“ vorliegen, die den vorgesehenen Standort gegenüber anderen Standorten innerhalb der Bauzone als viel vorteilhafter erscheinen lassen (oben E. 3b).