O. E. 3d; in diesem Sinne auch: BGE 102 Ib 78 E. 3, wonach sich denken lasse, dass bei Vorliegen ganz besonderer Verhältnisse ein sachlich begründetes Bedürfnis im Sinne des Gesetzes auch anerkannt werden müsse, wenn die Standortgebundenheit verneint würde). Die Regelung war gerade nicht abschliessend, weil weitere sachliche Gründe für eine Ausnahmebewilligung sprechen konnten. In einem solchen Falle mussten aber besonders schwerwiegende Gründe für die Erteilung der Ausnahmebewilligung sprechen (BGE 102 a.a.O. E. 3). Auf eine begriffliche Unterscheidung zwischen Standortgebundenheit und einem daneben bestehenden „sachlich begründeten Bedürfnis“ verzichtet Art. 24 Abs. 1 lit. a RPG zwar.