Weitere Bauten konnten ausnahmsweise nach Einholung der Stellungnahme und unter Vorbehalt von Aufsichtsmassnahmen des Bundes bewilligt werden, wenn der Gesuchsteller ein sachlich begründetes Interesse nachweist und kein öffentliches Interesse entgegensteht (BGE 100 Ib 401 E. 3a). Mit anderen Worten konnte die Standortbedingtheit einer Baute zu verneinen sein, die Baute aber trotzdem ausnahmsweise bewilligt werden, wenn der Gesuchsteller ein sachlich begründetes Bedürfnis nachweisen konnte und dem Bauvorhaben kein öffentliches Interesse entgegenstand (BGE 100 a.a.O. E. 3d;