Nach Art. 4 Abs. 3 BMR durften in den Gebieten, die aus Gründen des Landschaftschutzes oder der Erhaltung von Erholungsräumen ausgeschieden werden, nur land- und forstwirtschaftliche und andere standortbedingte Bauten bewilligt werden. Weitere Bauten konnten ausnahmsweise nach Einholung der Stellungnahme und unter Vorbehalt von Aufsichtsmassnahmen des Bundes bewilligt werden, wenn der Gesuchsteller ein sachlich begründetes Interesse nachweist und kein öffentliches Interesse entgegensteht (BGE 100 Ib 401 E. 3a).